Die Bezeichnung "U-Haft" steht für Untersuchungshaft und beschreibt eine vorläufige Freiheitsentziehung einer Person im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens und der Untersuchungshaftgrund kann beispielsweise Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Sie ist eine präventive Maßnahme und soll sicherstellen, dass die betroffene Person während des Ermittlungsverfahrens nicht fliehen kann, Beweismittel nicht zerstört oder Zeugen beeinflusst werden.
Die Entscheidung über die Anordnung von Untersuchungshaft trifft ein Richter oder eine Richterin auf der Grundlage von Anträgen der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung oder von Amts wegen. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und es gelten bestimmte gesetzliche Voraussetzungen.
Die U-Haft hat unterschiedliche zeitliche Grenzen. In Deutschland ist eine Untersuchungshaft in der Regel auf höchstens sechs Monate begrenzt, kann jedoch in bestimmten Fällen verlängert werden. Während der Untersuchungshaft hat die betroffene Person das Recht auf Verteidigung und kann sich durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen. Es besteht die Möglichkeit, gegen den Haftbefehl Beschwerde einzulegen.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die Untersuchungshaft entweder aufgehoben oder in Strafhaft umgewandelt, falls es zu einer Verurteilung kommt.
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